Geldwäschebeauftragten im Glücksspielsektor bestellen oder abberufen („entpflichten“)


Allgemeine Informationen


Voraussetzungen

Anzeigende sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem GwG sind.

Berechtigter Vertreter:

Die anzeigende Person muss ein Mitglied der Leitungsebene oder ein interner Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.

Betriebssitz im Inland:

Der Geldwäschebeauftragte bzw. sein Stellvertreter müssen ihre Tätigkeit in Deutschland ausüben.

Persönliche Zuverlässigkeit und Qualifikation:

Fer Geldwäschebeauftragte und sein Stellvertreter müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation nachweisen.


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.


Fristen

Keine


Bearbeitungsdauer

entfällt, es handelt sich nur um eine Anzeige


Zuständige Stelle

Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt für Spielbanken und Annahmestellen mit Oddset-Sportwetten

Landesverwaltungsamt für Wettvermittlungsstellen


Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Verfahrensablauf


Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW)


Fachlich freigegeben am

23.07.2024

Zuständige Stelle(n)

Ministerium für Inneres und Sport
Adresse
Halberstädter Straße 2, am 'Platz des 17. Juni'
39112 Magdeburg, Landeshauptstadt