Ermächtigung zur Markierung (ISMP 15) von Verpackungsmaterial aus Holz beantragen


Allgemeine Informationen

Der internationale Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nummer 15 (ISPM 15) legt fest, dass Verpackungsmaterialien aus Holz, die im internationalen Handel verwendet werden, behandelt und gekennzeichnet sein müssen. Dies soll die Verbreitung von Pflanzenschädlingen und -krankheiten verhindern und Ökosysteme schützen.

Der ISPM 15 gilt für Vollholz mit mindestens 6 Millimeter Dicke, das für Verpackungsholz wie Paletten, Kisten oder Stauholz verwendet wird. Er gilt nicht für Holzwerkstoffe.

Wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer die Markierung nach ISPM 15 an behandeltem Holz anbringen möchten, muss die zuständige Behörde Sie dazu ermächtigen.

Auch wenn Sie das Holz selbst behandeln und anschließend markieren möchten, benötigen Sie eine Ermächtigung. Sie müssen sich und Ihr Unternehmen zuvor bei der zuständigen Behörde registrieren. Der Registrierungs- und Ermächtigungsantrag kann gleichzeitig gestellt werden. Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die Anforderungen an die Behandlung von Holz und/oder die Voraussetzungen zur Anbringung der Markierung nach ISPM 15 erfüllen.

Sofern Sie die Markierung nach ISPM 15 vor der Behandlung anbringen wollen, müssen Sie dies vorab bei der zuständigen Behörde beantragen.


Voraussetzungen

Wenn sie Holz selbst behandeln und markieren möchten:

Wenn Sie behandeltes Holz zukaufen und markieren möchten:


Erforderliche Unterlagen

Für die Ermächtigung benötigen Sie:

Für die Registrierung benötigen Sie zudem:


Bearbeitungsdauer

Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.


Verfahrensablauf

Wenn Ihr Unternehmen Holz für Verpackungsmaterial (nur Stauholz) behandeln und gegebenenfalls markieren soll:

Wenn Ihr Unternehmen bereits behandeltes Holz für Verpackungsmaterial markieren soll:


Weitere Informationen

Wenn Sie ermächtigt sind, gilt:


Rechtsgrundlage


Zuständige Stelle

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG)


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)


Fachlich freigegeben am

10.07.2026

Zuständige Stelle(n)

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt
Adresse
Strenzfelder Allee 22
06406 Bernburg (Saale), Stadt