ein Unternehmen für die Herstellung und/oder Reparatur von Packmitteln aus Holz registrieren lassen


Allgemeine Informationen

Für Unternehmer bzw. Unternehmerinnen, die im Sinne des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) Verpackungsmaterial aus Holz herstellen oder Holzverpackungen ausbessern oder aufarbeiten, gilt gem. Art. 65 Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 eine Registrierungspflicht. 

Die Registrierungspflicht gilt generell für folgende Betriebe:

Unternehmer bzw. Unternehmerinnen (gewerbliche Tätigkeit) können nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Hat ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin mehrere Betriebe oder Zweigbetriebe, wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.

Hinweise zum ISPM 15: 

Mit dem IPPC-Standard ISPM Nr. 15 für Verpackungsmaterial aus Holz wurden pflanzengesundheitliche Behandlungs- und Überwachungsmaßnahmen festgelegt, um das Risiko der Ausbreitung von Schadorganismen durch Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel zu reduzieren.

Der Standard gilt für alle Arten von Verpackungsmaterial aus Holz, das einen Übertragungsweg für Schadorganismen und somit eine Gefahr hauptsächlich für lebende Bäume darstellen kann. Davon betroffen ist Holzverpackungsmaterial wie z.B. Lattenkisten, Kisten, Packkisten, Stauholz, Paletten, Kabeltrommeln und Spulenkörper.

Ausgenommen von den Anforderungen des Standards sind auf Grund eines geringen Risikos folgende Gegenstände:


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen

Folgende Angaben werden benötigt:


Fristen

Bei der Änderung von Kontaktdaten müssen Sie innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Aktualisierung stellen.
Jährlich bis zum 30. April müssen etwaige Änderungen der Angaben zur beabsichtigten Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die erzeugt oder mit denen gehandelt wird, sowie zu der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten aktualisiert werden. Gibt es keine Änderungen, muss auch kein Antrag auf Aktualisierung gestellt werden.


Verfahrensablauf


Weitere Informationen

Registrierte Unternehmer bzw. Unternehmerinnen haben unter anderem folgende Pflichten:

Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne von Art. 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Vom Unternehmer sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern.


Rechtsgrundlage

Art. 65 Absatz 1 Unterabsatz 1 lit. d) Verordnung (EU) 2016/2031

Art. 66, 96, 97, 98 Verordnung (EU) 2016/2031 

Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV 1989) ISPM Nr. 15 Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel


Zuständige Stelle

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG)


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen


Fachlich freigegeben am

08.02.2024

Zuständige Stelle(n)

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt
Adresse
Strenzfelder Allee 22
06406 Bernburg (Saale), Stadt