Ein Unternehmen für die Behandlung von Holz registrieren


Allgemeine Informationen

Für Unternehmer, die im Sinne des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) Holz für Verpackungen entsprechend ISPM 15 behandeln wollen, gilt nach der Verordnung (EU) 2016/2031 (Pflanzengesundheitsverordnung) eine Registrierungspflicht. 

Die Registrierungspflicht gilt generell für folgende Betriebe:

Unternehmer bzw. Unternehmerinnen können nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe oder Zweigbetriebe, wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.

Hinweise zum ISPM 15: 

Mit dem IPPC-Standard ISPM Nr. 15 für Holzverpackungsmaterial wurden pflanzengesundheitliche Behandlungs- und Überwachungsmaßnahmen festgelegt, um das Risiko der Ausbreitung von Schadorganismen durch Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel zu reduzieren.

Der Standard gilt für alle Arten von Holzverpackungsmaterial, das einen Übertragungsweg für Schadorganismen und somit eine Gefahr hauptsächlich für lebende Bäume darstellen kann. Davon betroffen ist Holzverpackungsmaterial wie z.B. Lattenkisten, Kisten, Packkisten, Stauholz, Paletten, Kabeltrommeln und Spulenkörper.

Ausgenommen von den Anforderungen des Standards sind auf Grund eines geringen Risikos folgende Gegenstände:


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen

Folgende Angaben werden benötigt:


Fristen

Jährlich bis zum 30. April müssen etwaige Änderungen der Angaben zur beabsichtigten Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die erzeugt oder mit denen gehandelt wird, sowie zu der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten aktualisiert werden. Gibt es keine Änderungen, muss auch kein Antrag auf Aktualisierung gestellt werden.


Verfahrensablauf


Weitere Informationen

Registrierte Unternehmer haben unter anderem folgende Pflichten:

Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne von Art. 30 Verordnung (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Vom Unternehmer sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern.

Zusätzlich gelten für registrierte Behandler von Holz nach ISPM 15 folgende Pflichten: 


Rechtsgrundlage

Art. 65 Absatz 1 Unterabsatz 1 lit. d) Verordnung (EU) 2016/2031
Art. 66 Verordnung (EU) 2016/2031
 


Zuständige Stelle

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG)


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen


Fachlich freigegeben am

07.02.2024

Zuständige Stelle(n)

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt
Adresse
Strenzfelder Allee 22
06406 Bernburg (Saale), Stadt