Registrierung für das Verbringen von Pflanzen und Waren in der EU (Pflanzenpass) beantragen


Allgemeine Informationen

Für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Forstpflanzen und sonstige Gegenstände wie Holz ist ein Pflanzenpass erforderlich. Dies ist nötig, wenn die Ware innerhalb der Europäischen Union (EU) von Unternehmen verbracht, das heißt gehandelt, eingeführt oder ausgeführt, wird. Der Pflanzenpass ist ein amtliches Etikett. Es bescheinigt, dass die Ware frei von Quarantäneschädlingen ist und pflanzengesundheitliche Anforderungen erfüllt.

Wenn Sie pflanzenpasspflichtige Ware innerhalb der EU verbringen wollen, müssen Sie Ihr Unternehmen registrieren lassen.

Sie müssen sich nicht registrieren lassen, wenn Sie

Als Unternehmerin oder Unternehmer, die oder der einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, können Sie nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Bei mehreren Betrieben oder Zweigbetrieben wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.

Hinweise zu Schutzgebieten:


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Fristen


Weitere Informationen

Registrierte Unternehmerinnen und Unternehmer haben folgende Pflichten:  

Treten Unionsquarantäneschädlinge oder durch EU-Notmaßnahmen geregelte Schädlinge auf oder drohen aufzutreten, müssen Sie dies sofort der zuständigen Behörde melden. Sie müssen dafür sorgen, dass die Schädlinge sich nicht ansiedeln oder ausbreiten können.

Unternehmerinnen und Unternehmer, die mit pflanzenpasspflichtiger Ware umgehen, haben folgende Pflichten:  

Die Anmeldung und Abfertigung von Einfuhrsendungen erfolgt über das „Trade Control and Expert System“ (TRACES) der EU. Um dieses zu nutzen, muss das Unternehmen, möglichst unter Angabe der Registriernummer, sowie einer Ansprechperson, im System angemeldet werden. Alternativ kann das auch eine Spedition oder ein Postdienstleister für Ihr Unternehmen übernehmen. 


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)


Zuständige Stelle

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG)


Fachlich freigegeben am

04.11.2025

Zuständige Stelle(n)

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt
Adresse
Strenzfelder Allee 22
06406 Bernburg (Saale), Stadt