Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse im Glückspielsektor beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

18.12.2024

Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Allgemeine Informationen

Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben Sie für die von Ihnen betriebenen Geschäfte im Glückspielsektor, Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu bewerten und in einer Risikoanalyse ordnungsgemäß zu dokumentieren.

Sie können sich unter den Voraussetzungen, dass in Ihrem Geschäftsbereich

  1. bestehende konkrete Risiken klar erkennbar sind und
  2. die Risiken verstanden werden,

von der Pflicht zur Dokumentation einer Risikoanalyse auf Antrag befreien lassen.

Zu 1. Eine klare Erkennbarkeit der bestehenden konkreten Risiken kann z.B. dann vorliegen, wenn zu Ihren Geschäften:

Zu 2. Von einem hinreichenden Verständnis der konkreten Risiken kann dann ausgegangen werden, wenn sich die von Ihnen getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen (z. B. regelmäßige Unterrichtungen des eingesetzten Personals und Sicherheitsüberprüfungen) als dem Risiko angemessen darstellen.

Bitte beachten Sie, dass die Befreiung von der Dokumentation einer Risikoanalyse nicht von der Verpflichtung zur Erstellung einer Risikoanalyse befreit. Die Befreiung kann nur für die Dokumentation erfolgen.

Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Sie weiterhin kontinuierlich ermitteln und bewerten und durch geeignete interne Sicherungsmaßnahmen vorbeugen. Lediglich von der regelmäßigen Dokumentationspflicht können Sie befreit werden.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen


Gebühren (Kosten)

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Gebühr
EUR (VARIABEL)


Bearbeitungsdauer

ca. 6 Wochen


Fristen

keine


Zuständige Stelle

Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt für Spielbanken und Annahmestellen mit Oddset-Sportwetten

Landesverwaltungsamt für Wettvermittlungsstellen


Voraussetzungen

tätig sind.

  1. welchen Risiken Ihr Unternehmen ausgesetzt ist und
  2. wie anfällig es für den Missbrauch gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ist

Verfahrensablauf


Erforderliche Unterlagen


Zuständige Stelle(n)

Ministerium für Inneres und Sport
Adresse
Halberstädter Straße 2, am 'Platz des 17. Juni'
39112 Magdeburg, Landeshauptstadt