Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten im Glücksspielsektor beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

23.07.2024

Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    


Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Erforderliche Unterlagen

Antrag auf Befreiung von der Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen

Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.


Allgemeine Informationen

Als Finanzunternehmen und als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen sind Sie verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten, sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, können in einigen Bundesländern durch Allgemeinverfügung verpflichtet sein, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne einen Geldwäschebeauftragten, alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

Dazu zählt, dass Sie als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass:

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW)


Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.


Zuständige Stelle

Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt für Spielbanken und Annahmestellen mit Oddset-Sportwetten

Landesverwaltungsamt für Wettvermittlungsstellen


Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als Verpflichtete nach dem GwG gesetzlich oder aufgrund Anordnung der Aufsichtsbehörde verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

Der Informationsfluss zum Thema Geldwäscheprävention, innerhalb des Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Personal muss hinreichend informiert und unterrichtet sein sowie kontrolliert werden.

Es müssen anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen können.


Verfahrensablauf


Zuständige Stelle(n)

Ministerium für Inneres und Sport
Adresse
Halberstädter Straße 2, am 'Platz des 17. Juni'
39112 Magdeburg, Landeshauptstadt