Anzeige eines Unternehmen für den Handel mit ISPM-15 konformen Holz anzeigen


Allgemeine Informationen

Für Unternehmer, die im Sinne des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) mit Verpackungsmaterial aus Holz handeln, gilt eine Anzeigepflicht. 

Hinweise zum ISPM 15: 

Mit dem IPPC-Standard ISPM Nr. 15 für Verpackungsmaterial aus Holz wurden pflanzengesundheitliche Behandlungs- und Überwachungsmaßnahmen festgelegt, um das Risiko der Ausbreitung von Schadorganismen durch Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel zu reduzieren.

Der Standard gilt für alle Arten von Verpackungsmaterial aus Holz, das einen Übertragungsweg für Schadorganismen und somit eine Gefahr hauptsächlich für lebende Bäume darstellen kann. Davon betroffen ist Holzverpackungsmaterial wie z.B. Lattenkisten, Kisten, Packkisten, Stauholz, Paletten, Kabeltrommeln und Spulenkörper.

Ausgenommen von den Anforderungen des Standards sind auf Grund eines geringen Risikos folgende Gegenstände:


Erforderliche Unterlagen

Ausweisdokument


Fristen

Die Tätigkeit muss der zuständigen Behörde spätestens 30 Tage nach deren Aufnahme angezeigt werden.


Bearbeitungsdauer

Keine Dauer, da nur Anzeige


Verfahrensablauf

Als Unternehmer zeigen Sie bei der zuständigen Stelle den Handel mit Packmitteln aus Holz an.


Weitere Informationen

Unternehmer haben unter anderem folgende Pflichten:

Über Herkunft und Verbleib des in Verkehr gebrachten Holzes sind Aufzeichnungen zu führen und für drei Jahre ab dem Tag der Aufzeichnung aufzubewahren.

Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Vom Unternehmer sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern


Rechtsgrundlage

§ 13p Abs. 6 der Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV 1989)

Verordnung (EU) 2016/2031 (Pflanzengesundheitsverordnung)


Zuständige Stelle

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG)


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen


Fachlich freigegeben am

08.02.2024

Zuständige Stelle(n)

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt
Adresse
Strenzfelder Allee 22
06406 Bernburg (Saale), Stadt