Zuwendung für Frühe Hilfen aus der Bundesstiftung beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

16.09.2024

Weitere Informationen

Es gibt folgende Hinweise:                

Die Maßnahmen im Rahmen der Frühen Hilfen werden im Rahmen der den Bundesländern zur Verfügung stehenden Mittel der Bundesstiftung Frühe Hilfen bewilligt. 


Erforderliche Unterlagen

Bei der Antragstellung:

Nach Projektabschluss:


Verfahrensablauf

Das Verfahren richtet sich an kommunale Gebietskörperschaften und Träger und wird bei den jeweils zuständigen Landeskoordinierungsstellen abgewickelt.

Als Träger im Bereich der Frühen Hilfen können Sie eine Förderung bei der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft oder beim Bundesland beantragen.

Antragsstellung:

Auszahlung:

Verwendungsnachweisprüfung:


Allgemeine Informationen

Die Bundesstiftung Frühe Hilfen fördert die Netzwerke Frühe Hilfen und stellt die psychosoziale Unterstützung von Familien mit Säuglingen und Kleinkindern sicher.

Die Bundesstiftung unterstützt die Netzwerke Früher Hilfen finanziell über einen Fonds, aus dem Sie als Träger im Bereich der Frühen Hilfen Gelder beantragen können. Insbesondere werden dabei Personal- und Sachkosten gefördert.

Im Förderbereich I können Ihre Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerkstrukturen in den Frühen Hilfen gefördert werden:

Im Förderbereich II können Ihre Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch spezifische Angebote gefördert werden.

1. Längerfristige Unterstützung für Fachkräfte: 

2. Längerfristige Unterstützung für Freiwillige im Kontext der Frühen Hilfen:

Qualitätssicherung für den Einsatz von Freiwilligen

3. Angebote und Dienste an den Schnittstellen der unterschiedlichen Sozialleistungssysteme:

Im Förderbereich III können Sie zusätzliche Leistungen in Anspruch genommen werden:

Unter bestimmten Bedingungen können nach Ermessen gegebenenfalls weitere Vorhaben gefördert werden.


Fristen

Sie müssen Ihren Antrag vom 01.08. bis 31.12. des Vorjahres in den Bundesländern einreichen.

Die Verwendungsnachweise reichen die Länder bis zum 31.07. für das jeweilige Vorjahr bei der Geschäftsstelle der Bundesstiftung Frühe Hilfen ein.


Voraussetzungen

Sie sind Träger im Bereich der Frühen Hilfen.

Zur Sicherung der Netzwerke Früher Hilfen (Förderbereich I) müssen Sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:

Zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch spezifische Angebote Früher Hilfen (Förderbereich II) müssen folgende Mindestanforderungen im Bereich der Tätigkeiten mit Fachkräften erfüllt sein:

Zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch spezifische Angebote Früher Hilfen (Förderbereich II) müssen folgende Mindestanforderungen im Bereich der Tätigkeiten mit Freiwilligen erfüllt sein:

Zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch spezifische Angebote Früher Hilfen (Förderbereich II) müssen folgende Mindestanforderungen im Bereich Angebote und Dienste an den Schnittstellen der unterschiedlichen Sozialleistungssysteme erfüllt sein:

Erprobung innovativer Maßnahmen und Implementierung erfolgreicher Modelle:


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)


Gebühr

Staatliche Leistung
EUR (KOSTENFREI)

Es fallen keine Kosten an.


Zuständige Stelle

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung


Zuständige Stelle(n)

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) - Geschäftsstelle Bundesstiftung Frühe Hilfen (Referat 523 im BMFSFJ)
Adresse
Glinkastraße 24
10117 Berlin, Stadt

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Adresse
Turmschanzenstraße 25
39114 Magdeburg, Landeshauptstadt