Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung beantragen


Allgemeine Informationen

Die zahnärztliche Ausbildung umfasst

Für die Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt müssen Sie nachweisen, dass Sie den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden haben.

Wenn Sie einen Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ablegen wollen, müssen Sie die Zulassung zu dem jeweiligen Prüfungsabschnitt bei der für Sie zuständigen Stelle beantragen.

Den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung können Sie frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin ablegen.

Den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung können Sie frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ablegen. Das entspricht insgesamt dem Ende des sechsten Fachsemesters.

Den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung können Sie frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ablegen. Das entspricht insgesamt dem Ende des zehnten Fachsemesters.

Wenn Sie einen Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht bestehen, dürfen Sie ihn zweimal wiederholen. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.


Voraussetzungen

Damit Sie zum jeweiligen Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung zugelassen werden, müssen Sie dem schriftlichen Antrag die benötigten Nachweise beifügen.


Erforderliche Unterlagen

Den jeweiligen Anträgen auf Zulassung müssen Sie folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beifügen:

Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung:

Diese Nachweise können Sie innerhalb einer von der für Sie zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreichen, sofern Sie diesen dem Antrag noch nicht beifügen können.

 Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung:

Diesen Nachweis können Sie innerhalb einer von der für Sie zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreichen, sofern Sie diesen dem Antrag noch nicht beifügen können.

Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung:

 sowie für die erfolgreiche Teilnahme an den folgenden Unterrichtsveranstaltungen in folgenden Fächern und Querschnittsbereichen:

Diesen Nachweis können Sie innerhalb einer von der für Sie zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreichen, sofern Sie diesen dem Antrag noch nicht beifügen können.

Muster für die Bescheinigungen finden Sie in den Anlagen zur Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO).


Fristen

Der Antrag auf Zulassung muss bei der zuständigen Stelle bis zum 10.01. oder bis zum 10.06.eingegangen sein. Die zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfung beziehungsweise für die Prüfungselemente fest.

Bei allen Prüfungsterminen werden Sie spätestens 5 Kalendertage vorher eingeladen.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)


Fachlich freigegeben am

15.01.2026

Zuständige Stelle

Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe im Landesverwaltungsamt


Zuständige Stelle(n)