Die Zulassung zu einem Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung beantragen


Allgemeine Informationen

Die pharmazeutische Ausbildung umfasst ein Studium der Pharmazie an einer Universität von mindestens vier Jahren, eine Famulatur von acht Wochen, eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten und die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.

Um das Studium der Pharmazie abzuschließen, müssen Sie den Ersten und Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vor dem für Sie zuständigen Landesprüfungsamt erfolgreich ablegen.

Um die Voraussetzung zur Approbation als Apotheker erlangen zu können, müssen Sie, nachdem Sie den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden und anschließend eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten absolviert haben, den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erfolgreich ablegen.

Die Zulassung zu den drei Abschnitten der Pharmazeutischen Prüfung müssen Sie bei dem für Sie zuständigen Landesprüfungsamt beantragen.


Voraussetzungen

Damit Sie zu einem Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung zugelassen werden, müssen Sie dem Antrag die benötigten Nachweise beifügen.


Erforderliche Unterlagen

Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung:

Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung:

Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung P3:


Fristen

Der Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muss bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni dem jeweils zuständigen Landesprüfungsamt zugegangen sein.

Der Antrag auf Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muss dem jeweils zuständigen Landesprüfungsamt bis zu dem von ihm jeweils bekanntgegebenen Termin zugegangen sein.


Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung schriftlich in der vom Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Form stellen.

Verwenden Sie jeweils die von dem für Sie zuständigen Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Vordrucke. Reichen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Landesprüfungsamt ein.


Rechtsgrundlage


Zuständige Stelle

Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe im Landesverwaltungsamt


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen


Fachlich freigegeben am

09.10.2024

Zuständige Stelle(n)