Tätigkeiten mit Asbest anzeigen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie Tätigkeiten geringen Umfangs mit asbesthaltigen Materialien ausführen, ist zusätzlich zur unternehmensbezogenen Anzeige bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde eine ergänzende Anzeige mit Ort und Zeit der durchzuführenden Arbeiten notwendig sowie eine Kopie derselben an die Unfallversicherung zu senden. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.

Die ergänzende Anzeige von Ort und Zeit ergibt sich aus folgendem Hintergrund:

Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Materialien ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.

Fallen dabei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien an, müssen Sie dies als Unternehmer vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Arbeitsschutzbehörde melden. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.

Unternehmensbezogene Anzeigen können für stationäre (z. B. Betriebsstandort) oder wechselnde (z. B. Baustelle) Arbeitsstätten gestellt werden.

Für wechselnde Arbeitsstätten ist eine unternehmensbezogene Anzeige nur in folgenden Fällen möglich:


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen

Ggf. auf Verlangen der Behörde einreichen:


Fristen

Keine, Anzeige kann kurzfristig erfolgen


Bearbeitungsdauer

Keine Bearbeitungsdauer da nur Anzeige. Grundsätzlich erfolgt keine Bestätigung durch die Behörde.


Verfahrensablauf


Zuständige Stelle

Landesamt für Verbraucherschutz


Weitere Informationen

Eine Durchschrift der Anzeige ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. BG BAU) zu übersenden.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen


Fachlich freigegeben am

08.11.2024

Zuständige Stelle(n)