Erzeugerorganisation anerkennen lassen


Allgemeine Informationen

Landwirtschaftliche Erzeugerorganisationen sind Zusammenschlüsse von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe. Erzeugerorganisationen, die mindestens eines der folgenden Ziele verfolgen, können anerkannt werden:  

Durch Erzeugerorganisationen verbessert sich somit auch die Marktposition der Landwirtschaft. Sie können Erzeugerorganisationen für viele landwirtschaftliche Erzeugnisse bilden, zum Beispiel für Getreide, Schlachtvieh, Fleisch (Rind, Schwein, Geflügel, Damtiere, Hauskaninchen), Milch und Milcherzeugnisse, Eier, Wein oder Kartoffeln. 

Erzeugerorganisationen können sich zu Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zusammenschließen. Ein Zusammenschluss ist für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse möglich und muss entsprechend anerkannt werden. 

Anerkannte Erzeugerorganisationen und anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Beihilfen erhalten. Förderungen werden zum Beispiel für Gemeinschaftsmarketing, effektive Absatzstrategien für Qualitätsprodukte der Land- und Ernährungswirtschaft oder Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung gewährt.


Voraussetzungen

Eine Agrarorganisation muss 

  1. eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein, 
  2. ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Gründungsmitglieder zurückführen können, 
  3. soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, ihren Hauptsitz in einem Land haben, in dem sie 
    1. über Mitglieder verfügt und 
    2. eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet, 
  4. eine Satzung haben, die Bestimmungen enthält 
    1. zu ihrem Namen, 
    2. zu ihrem Hauptsitz, 
    3. zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen, 
    4. zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation, 
    5. zu Mitgliedschaftsbeiträgen, 
    6. zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben, 
    7. zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft, 
    8. zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und 
    9. zur Einrichtung von Zweigstellen

Erforderliche Unterlagen


Fristen

Es gibt keine Frist. Anträge auf Anerkennung können fortlaufend gestellt werden.


Bearbeitungsdauer

Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, muss die zuständige Behörde innerhalb von 4 Monaten über den Antrag entscheiden.


Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Anerkennung schriftlich oder elektronisch stellen. 

Wenn Sie den Antrag auf Anerkennung einer Erzeugerorganisation gestellt haben, prüft die zuständige Behörde ob alle Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie von der zuständigen Behörde einen Bescheid über die Anerkennung.


Zuständige Stelle

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt (Referat 43)


Weitere Informationen

Sie sollten sich bei der Bildung von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen von fachkundigen Institutionen und Personen beraten lassen.          

Hierzu bieten sich neben Fachverbänden und bereits bestehenden Zusammenschlüssen auch die Landwirtschaftskammern NRW an. 

Die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen kann widerrufen werden, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird. 

Der Widerruf der Anerkennung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid.


Rechtsgrundlage

Artikel 152 Erzeugerorganisationen
Artikel 154 Anerkennung der Erzeugerorganisationen

Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz - AgrarOLkG)
 


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen


Fachlich freigegeben am

19.12.2024

Zuständige Stelle(n)

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt - Referat 43
Adresse
Hasselbachstraße 4
39104 Magdeburg, Landeshauptstadt