Wesentliche Änderungen bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Sprengstoffrecht anzeigen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie als staatsangehörige Person eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder als staatsangehörige Person eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine gewerbliche Tätigkeit im Sprengstoffrecht, zu deren Ausübung Sie in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind, in Deutschland ausüben möchten, haben Sie diese Absicht vorher der für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständigen Stelle anzuzeigen.

Zudem sind Sie als Dienstleistende verpflichtet, wesentliche Änderungen von sich aus gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen.

Eine wesentliche Änderung ist z. B. das Nichtbestehen einer nach ausländischem Recht notwendigen Wiederholungsprüfung oder eine zwischenzeitlich ergangene ausländische Untersagung der Gewerbeausübung.

Eine Mitteilungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde besteht auch bei einem Wechsel der Mitarbeitenden, die über die entsprechenden Qualifikationen verfügen müssen.

Die Anzeigepflicht richtet sich ausschließlich an natürliche Personen.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen

Einer der nachfolgenden Nachweise, bei dem die Änderung eingetreten ist:


Gebühren (Kosten)

Die Höhe der Kosten richten sich nach dem zuständigem Landerecht.


Fristen

Die Anzeige der Änderungen hat unmittelbar nach Eintritt der Veränderungen zu erfolgen.


Bearbeitungsdauer

Die Entscheidung ergeht spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen, sofern keine Fristhemmnisse durch notwendigen Nachprüfungen im Herkunftsstaat entstehen.


Zuständige Stelle

Landesamt für Verbraucherschutz


Verfahrensablauf


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen


Fachlich freigegeben am

22.01.2025

Zuständige Stelle(n)