Als Ärztin oder Arzt Fortsetzung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in einem freien reglementierten Beruf anzeigen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder als Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz einen freien reglementierten Beruf, zu dessen Ausübung Sie in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind, im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben, haben Sie dies alle zwölf Monate nach der erstmaligen Anzeige bei der zuständigen Stelle wiederholt anzuzeigen. 

Zu den freien reglementierten Berufen zählen der ärztliche Beruf, der zahnärztliche Beruf, der tierärztliche Beruf, Apotheker, sowie Psychotherapeuten. 


Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: 


Erforderliche Unterlagen

Sollten Änderungen eingetreten sein, ist einer oder sind mehrere der folgenden Nachweise zu erbringen: 

Als Arzt:


Gebühren (Kosten)

Richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stelle.


Fristen

Die Anzeige der Fortsetzung hat alle zwölf Monate nach der erstmaligen Anzeige zu erfolgen. 


Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.


Verfahrensablauf


Weitere Informationen

Es gibt folgende Hinweise:                

​​Sie müssen wesentliche Änderungen von Umständen, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, bei der zuständigen Behörde anzeigen und durch Unterlagen nachweisen.​ 


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen


Fachlich freigegeben am

15.01.2025

Zuständige Stelle(n)