Eine Kontrollstelle für pflanzengesundheitliche Kontrollen benennen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine Kontrollstelle für pflanzengesundheitlichen Kontrollen betreiben wollen, müssen Sie die Benennung (Aufnahme in das „Verzeichnis der Kontrollstellen“) beantragen. Mit der Benennung/Nutzung einer Kontrollstelle für die Kontrolle von Einfuhrsendungen (an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle), sind folgende Auflagen und Verpflichtungen verbunden: ·


Voraussetzungen

Sie müssen die in Art. 64 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Mindestanforderungen an die Grenzkontrollstellen vorweisen.


Erforderliche Unterlagen

Skizze / Lageplan der Kontrollstelle


Gebühren (Kosten)

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebühren-ordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.


Verfahrensablauf


Weitere Informationen

Es gibt folgende Hinweise:                

Die Abmeldung einer nicht mehr benötigten Kontrollstelle ist der zu-ständigen Behörde mitzuteilen.


Zuständige Stelle

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG)


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen


Fachlich freigegeben am

15.01.2025

Zuständige Stelle(n)

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt
Adresse
Strenzfelder Allee 22
06406 Bernburg (Saale), Stadt