Waffenschein für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

21.01.2025

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Voraussetzungen

Damit Sie den Waffenschein nach § 28 WaffG (Waffengesetz) erteilt bekommen, müssen Sie


Allgemeine Informationen

Einen Waffenschein für das Bewachungsgewerbe sowie eine Waffenbesitzkarte benötigen Sie für das Führen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen zur Begleitung oder Durchführung von Bewachungstätigkeiten, wie Personen- oder Objektschutz sowie Geld- und Werttransporte.

Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe ist auf maximal drei Jahre befristet und kann zweimal für bis zu drei Jahre verlängert werden.

Mitarbeitende, die aufgrund einer dienstlichen Weisung tätig werden, benötigen nur einen Waffenschein für das Bewachungsgewerbe, keine Waffenbesitzkarte.

Sind Sie angestellte Person im Bewachungsgewerbe, wird der ausgestellte Waffenschein an die verantwortliche Person Ihres Arbeitgebers ausgehändigt.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen


Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die Waffenbehörde Ihres Landkreises. Wenn Sie in Dessau-Roßlau wohnen, wenden Sie sich ebenfalls an die Waffenbehörde.

Wenn Sie in Halle oder Magdeburg wohnen, wenden Sie sich an die jeweilige Polizeidirektion.


Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Gebühr

Gebühr
EUR (VARIABEL)


Erforderliche Unterlagen

Für Antragstellende, die im Bewachungsgewerbe angestellt sind
Bescheinigung des Arbeitgebers:


Verfahrensablauf


Zuständige Stelle(n)