Übertragbare Erkrankung oder Verdacht auf übertragbare Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen melden


Allgemeine Informationen

Als Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung wie zum Beispiel

sind Sie verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass mitarbeitende oder in der Einrichtung betreute Personen an übertragbaren Infektionen erkrankt sind.

Folgende Erkrankungen gehören dazu:

Betroffene Mitarbeitende dürfen dort keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

Dies gilt ebenfalls für betreute Personen, die bis zu dem ärztlichen Urteil die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen.


Voraussetzungen

Es besteht der Verdacht, dass eine der folgenden Erkrankungen bei einer mitarbeitenden oder betreuten Person vorliegt:


Erforderliche Unterlagen

Im Fall von Kopfläusen:


Fristen

Sie benachrichtigen die Behörde unverzüglich.


Verfahrensablauf

Wenn Sie befürchten, dass eine der folgenden Erkrankungen bei einer mitarbeitenden oder betreuten Person vorliegt, benachrichtigen Sie unverzüglich die zuständige Behörde:

Sie nennen die Erkrankung und geben die Daten der betroffenen Person an.


Rechtsgrundlage


Zuständige Stelle

Landesamt für Verbraucherschutz


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Justiz und Gesundheit in Schleswig-Holstein


Fachlich freigegeben am

07.01.2025

Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Verbraucherschutz
Adresse
Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale)
(Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.)