Registrierung für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Pflanzengesundheitszeugnis beantragen


Allgemeine Informationen

Für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Forstpflanzen und sonstige Gegenstände ist ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) erforderlich. Dies ist nötig, wenn Unternehmen die Ware in Nicht-EU-Staaten ausführen.

Wenn Sie kontrollpflichtige Waren in Nicht-EU-Staaten ausführen wollen, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Vorausfuhrzeugnis erforderlich ist, müssen Sie Ihr Unternehmen registrieren lassen.

Sie müssen sich nicht registrieren lassen, wenn Sie Pflanzen für ein anderes Unternehmen transportieren.

Als Unternehmerin oder Unternehmer, die oder der einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, können Sie nur einmal in das Register der zuständigen Stelle eingetragen werden. Bei mehreren Betrieben oder Zweigbetrieben, wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.


Erforderliche Unterlagen


Fristen


Zuständige Stelle

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG)


Weitere Informationen

Treten Unionsquarantäneschädlinge oder durch EU-Notmaßnahmen geregelte Schädlinge auf oder besteht der Verdacht, müssen Sie dies sofort der zuständigen Behörde melden. Sie müssen dafür sorgen, dass die Schädlinge sich nicht ansiedeln oder ausbreiten können.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)


Fachlich freigegeben am

06.11.2025

Zuständige Stelle(n)

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt
Adresse
Strenzfelder Allee 22
06406 Bernburg (Saale), Stadt