Erlaubnisfreie Herstellung von Arzneimitteln durch zur Ausübung der Heilkunde befugte Personen anzeigen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie in der Heilkunde tätig sind, dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Arzneimittel erlaubnisfrei für einzelne Patentinnen oder Patienten herstellen. Sie müssen dies allerdings der zuständigen Behörde melden.

Dies gilt für:

Die Arzneimittel dürfen nur unter Ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung hergestellt werden. Zudem sind sie ausschließlich zur persönlichen Anwendung bei einer bestimmten, namentlich bekannten Patientin oder einem bestimmten Patienten bestimmt.

Von der Erlaubnisfreiheit ausgenommen und somit erlaubnispflichtig ist die Herstellung von:


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Zuständige Stelle

Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit


Weitere Informationen

Besondere Hinweise zur anzeigepflichtigen Herstellung:

Wenn Sie erlaubnisfrei Arzneimittel herstellen, müssen Sie sicherstellen, dass diese wirksam und unbedenklich sind sowie einer angemessenen pharmazeutischen Qualität entsprechen. Sie sollten die Arzneimittel nach anerkannten pharmazeutischen Regeln herstellen. Insbesondere müssen Sie hier das Europäische Arzneibuch beachten.

Sie müssen entsprechend für angemessene

sorgen und die Herstellung angemessen dokumentieren.

Als herstellende Person sind Sie persönlich verantwortlich für die Qualität des Arzneimittels.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)


Fachlich freigegeben am

13.01.2026

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit - Gesundheitswesen, Pharmazie
Adresse
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)