Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen beantragen


Allgemeine Informationen

In Deutschland dürfen neuartige Tabakerzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. Neuartige Tabakerzeugnisse definiert der Gesetzgeber als Tabakerzeugnisse, die

Bei E-Zigaretten und pflanzlichen Raucherzeugnissen, zum Beispiel Kräuterzigaretten, handelt es sich nicht um Tabakerzeugnisse und damit auch nicht um neuartige Tabakerzeugnisse im Sinne dieser Definition.

Wenn Ihr Unternehmen neuartige Tabakerzeugnisse produziert oder nach Deutschland importiert und deren Inverkehrbringung in Deutschland vorgesehen ist, müssen Sie für diese Produkte eine Zulassung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) beantragen.

Die Zulassung enthält auch die Feststellung, ob das neuartige Tabakerzeugnis ein Rauchtabakerzeugnis oder ein rauchloses Tabakerzeugnis ist.

Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn Ihr Tabakerzeugnis die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt.

Die Zulassung entbindet Sie nicht von der Erfüllung der rechtlichen Anforderungen, einschließlich der Mitteilung der Produkte im Notifizierungsportal EU Common Entry Gate (EU-CEG).


Voraussetzungen

Das antragsgegenständliche Erzeugnis muss die tabakrechtlichen Anforderungen erfüllen.


Erforderliche Unterlagen

Fügen Sie Ihrem deutschsprachigen Antrag gemäß § 9 Absatz 2 Tabakerzeugnisverordnung die folgenden Unterlagen in elektronischer Form bei:

Die aufgeführten Anlagen zum Antrag werden auch in englischer Sprache akzeptiert.

Ergeben sich Änderungen in der Zusammensetzung, sind neue Studien verfügbar oder fordert das BVL weitere Informationen an, müssen Sie diese unverzüglich nachreichen.


Verfahrensablauf

Sie können die Zulassung online über das Bundesportal beantragen.

Zulassung online über das Bundesportal beantragen:

Sollten Sie nicht dazu in der Lage sein, den Antrag über das Bundesportal einzureichen, setzen Sie sich bitte mit dem BVL in Verbindung: poststelle@bvl.bund.de.


Weitere Informationen

Es gibt folgende Hinweise:                

Ein Zulassungsantrag ersetzt nicht die für Tabakerzeugnisse allgemein geltenden rechtlichen Anforderungen, einschließlich der Mitteilungspflichten (EU-CEG). Die Mitteilung eines Erzeugnisses in EU-CEG als neuartiges Tabakerzeugnis gilt nicht als Antrag auf Zulassung.

Achten Sie für einen reibungslosen Ablauf auf die Vollständigkeit der Antragsunterlagen, einschließlich der Mitteilung im EU-CEG, zum Zeitpunkt der Antragstellung.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)


Fachlich freigegeben am

15.03.2023

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) - Dienststelle Berlin Gerichtstraße, Referat 113
Adresse
Gerichtstraße 49
13347 Berlin, Stadt
Postanschrift

Postfach:11 02 60
10832 Berlin, Stadt