Ausnahmen und alternative Nachweisverfahren zum europäischen Luftrecht beantragen


Allgemeine Informationen

Als Privatperson, Organisation, Einzelunternehmerin und Einzelunternehmer oder sonstige selbstständig tätige Person können Sie folgende Genehmigungen beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) beantragen:

Für die annehmbaren Nachweisverfahren (AMC) der europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) können Sie alternative Nachweisverfahren beantragen, sofern diese mit der betreffenden EU-Verordnung in Einklang stehen. Hierzu müssen Sie einen Nachweis vorlegen. Die Nachweisverfahren können die Bereiche Technik und Umweltschutz, Betrieb und das Luftfahrtpersonal betreffen.

Das LBA ist für die Genehmigung der Ausnahmen beziehungsweise alternativen Nachweisverfahren zuständig, sofern der zugrundeliegende Sachverhalt in die Zuständigkeit des LBA fällt. Aktuell können Sie hier Ausnahmen oder alternative Nachweisverfahren beantragen, die im Zuständigkeitsbereich des LBA eine der folgenden Rechtsgrundlagen berühren:


Voraussetzungen

Flexibilitätsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139:

Für alternative Nachweisverfahren (AltMoC):


Erforderliche Unterlagen

Für Ausnahmen vom europäischen Luftrecht im Rahmen der Flexibilitätsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139:

Für alternative Nachweisverfahren (AltMoC):


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Verfahrensablauf

Anträge im Zusammenhang mit Ausnahmen und alternativen Nachweisverfahren zum europäischen Luftrecht können Sie online, per Post oder per Fax stellen.

Online-Antrag:

Antrag per Post:

Antrag per Fax:


Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)


Fachlich freigegeben am

11.06.2024

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Adresse
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig