Als Ausländerin oder Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

09.04.2026

Verfahrensablauf

Die Einbürgerung können Sie oder die von Ihnen bevollmächtigte Person schriftlich oder nach Terminvereinbarung persönlich bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung beziehungsweise online oder schriftlich beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragen. Im Verlauf des Verfahrens müssen Sie den Einbürgerungstest ablegen.

Schriftliche oder persönliche Antragstellung:

Online-Antragstellung:

Abschluss des Verfahrens (schriftlich und online):


Allgemeine Informationen

Auch wenn Sie im Ausland leben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen.

Voraussetzung ist, dass Sie eng mit Deutschland verbunden sind, zum Beispiel:

Wenn Sie mit einer Deutschen oder einem Deutschen verheiratet oder verpartnert sind, muss der Auslandsaufenthalt von einem von Ihnen beiden im öffentlichen Interesse liegen.

Die Einbürgerung ist eine Ermessensentscheidung des Bundesverwaltungsamts (BVA). Das bedeutet, dass Sie keinen Anspruch auf Einbürgerung haben.

Sofern Sie die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen, erhalten Sie eine Einbürgerungsurkunde. Danach besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit.

Für Ihren Antrag können Sie auch eine bevollmächtigte Person, zum Beispiel einen Rechtsbeistand, benennen. Hierzu müssen Sie eine Vollmacht beifügen.


Fachlich freigegeben durch

Bundesverwaltungsamt (BVA)


Fristen

Es gibt keine Frist.


Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise und Besonderheiten.


Gebühren (Kosten)

Hinweis:

Für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen können zusätzliche Kosten entstehen.

Bei Überweisungen von einem Auslandskonto können zusätzlich Überweisungsgebühren anfallen.  

Verwaltungsgebühr
255 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Einbürgerungsurkunde für Erwachsene

Verwaltungsgebühr
51 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Einbürgerungsurkunde für miteingebürgertes minderjähriges Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage
Ablehnungsbescheid für Erwachsene

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage
Ablehnungsbescheid für ein miteinzubürgerndes minderjähriges Kind


Erforderliche Unterlagen

Weitere Unterlagen, die Ihre engen Bindungen zu Deutschland belegen, zum Beispiel:

Weitere Hinweise zu den erforderlichen Unterlagen:


Voraussetzungen

Sie können die enge Bindung an Deutschland nachweisen, zum Beispiel mit:

Weitere Voraussetzungen:

Die Einbürgerung ist eine Ermessensentscheidung. Geprüft wird, ob ausnahmsweise Personen im Ausland eingebürgert werden können. Wesentliche Ermessensgesichtspunkte sind zum Beispiel:


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Bundesverwaltungsamt (BVA) – Staatsangehörigkeitsbehörde
Postanschrift

50728 Köln, Stadt

Örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung