Erlaubnis beantragen, um als Steuervertreterin oder Steuervertreter eines Versandhändlers für Alkoholerzeugnisse tätig zu sein


Allgemeine Informationen

Sie können in Deutschland als Steuervertreterin oder Steuervertreters eines Versandhändlers tätig sein, der nicht in Deutschland ansässig ist.

Versandhändler ist, wer versteuerte Alkoholerzeugnisse aus dem EU-Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren Sitz hat, an Privatpersonen in einem anderen EU-Mitgliedstaat liefert.

Wer als Versandhändler mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat Alkoholerzeugnisse nach Deutschland liefern will, kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Steuervertreterin oder Steuervertreter benennen, bevor die erste Lieferung stattfindet.

Als Steuervertreterin oder Steuervertreter des Versandhändlers müssen Sie schriftlich eine Erlaubnis bei dem für Sie örtlich zuständigen Hauptzollamt beantragen. Dabei müssen Sie eine Sicherheit für die voraussichtlich entstehende Alkoholsteuer abgeben.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Für die Erteilung der Erlaubnis fallen keine Kosten an. Die Sicherheitsleistung für die voraussichtlich anfallende Alkoholsteuer ermittelt das Hauptzollamt individuell.


Fristen

Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis rechtzeitig vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit als Steuervertreterin oder Steuervertreter eines Versandhändlers stellen.

Der Versandhändler muss Sie vor der ersten Lieferung als Steuervertreterin oder Steuervertreter benennen.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes Einzelfalles ab. Die Angabe einer einheitlichen Bearbeitungsdauer ist nicht möglich.


Verfahrensablauf

Die Erlaubnis als Steuervertreterin oder als Steuervertreter eines Versandhändlers können Sie online oder schriftlich beantragen.

Wenn Sie die Erlaubnis online beantragen wollen:

Wenn Sie die Erlaubnis schriftlich beantragen wollen:


Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Generalzolldirektion (GZD)


Fachlich freigegeben am

26.07.2024

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)