Erlaubnisse zum Umgang mit Schaumwein, Zwischenerzeugnissen und Wein beantragen


Allgemeine Informationen

Um zu gewerblichen Zwecken mit unversteuerten oder bereits versteuerten Schaumweinprodukten oder Zwischenerzeugnissen umzugehen, benötigen Unternehmen eine Erlaubnis. Diese benötigen sie unter anderem zum

Sie als Unternehmen benötigen die Erlaubnis also zum Beispiel, wenn Sie Schaumwein aus oder in die Staaten der Europäischen Union (EU) befördern.

Wein ist ein Sonderfall:

Vor der Erteilung einer Erlaubnis prüft das örtlich zuständige Hauptzollamt im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, zum Beispiel im Hinblick

Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen – beispielsweise als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer ¬– oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb.

Je nach Konstellation benötigen Sie eine der folgenden Erlaubnisse:


Voraussetzungen

Für die Erlaubnis für ein Steuerlager:

Für die Erlaubnis als “registrierter Empfänger“ für nicht nur gelegentlichen Empfang:

Für die Erlaubnis als “registrierter Versender“:

Für die Erlaubnis als “zertifizierter Empfänger“ für den nicht nur gelegentlichen Empfang:

Für die Erlaubnis als “zertifizierter Versender“:

Für die Erlaubnis als “Steuervertreter eines Versandhändlers“:

Für die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung:

benötigen Sie eine Erlaubnis als „Steuerlagerinhaber“ oder “registrierter Empfänger“.


Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen für Ihre entsprechende Art der Erlaubnis folgende Unterlagen jeweils 2-fach:

Darüber hinaus benötigen Sie folgende Unterlagen für Ihre entsprechende Art der Erlaubnis jeweils 2-fach: 

Für die Erlaubnis “Steuerlagerinhaber“:

Für die Erlaubnis als “registrierter Empfänger“ für nicht nur gelegentlichen Empfang:

Für die Erlaubnis als “registrierter Empfänger zum einmaligen Empfang“:

Für die Erlaubnis als “registrierter Versender“:

Für die Erlaubnis als “zertifizierter Empfänger“ für den nicht nur gelegentlichen Empfang:

Für die Erlaubnis als “zertifizierter Versender“:

Für die Erlaubnis als “Versandhändler“ mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat:

Für die Erlaubnis als “Steuervertreter eines Versandhändlers“:

Für die Erlaubnis als “Verwender“:


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an. Unter Umständen müssen Sie eine Sicherheitsleistung hinterlegen, die abhängig ist von der Höhe der entstehenden Steuer.


Fristen

Es gibt keine Frist. Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis jedoch rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme Ihres Steuerlagers beziehungsweise vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit als “registrierter Versender“ oder als „Steuervertreter eines Versandhändlers“ stellen.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles ab, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden.


Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie online über das Zoll-Portal oder per Post beantragen:

Antrag per Post:


Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Generalzolldirektion (GZD)


Fachlich freigegeben am

23.10.2024

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll