Mutterschaftsgeld als privat Krankenversicherte oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse als Familienversicherte beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

17.06.2024

Gebühr

Abgabe
EUR (KOSTENFREI)

Es fallen keine Kosten an.


Zuständige Stelle

Bundesamt für Soziale Sicherung – Mutterschaftsgeldstelle


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)


Erforderliche Unterlagen

Für den Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung benötigen Sie:


Weitere Informationen

Je nach Versicherungsstatus und beruflicher Situation können Sie Mutterschaftsgeld auch bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen.


Verfahrensablauf

Mutterschaftsgeld können Sie online beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen:

Alternativ können Sie das Mutterschaftsgeld auch schriftlich beim BAS beantragen:


Voraussetzungen

Sie können Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen, wenn

Sie erhalten kein Mutterschaftsgeld, wenn


Fristen

Sie sollten den Antrag auf Mutterschaftsgeld möglichst zu Beginn Ihrer Schutzfrist stellen. Sie können den Antrag aber auch nach der Geburt Ihres Kindes stellen. Hierfür gilt jedoch eine Verjährungsfrist. Diese beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem Ihre Schutzfrist begonnen hat, also mit dem 1.01. des darauffolgenden Jahres. Sie endet 4 Jahre nach diesem Jahr am 31.12. 


Allgemeine Informationen

Während Ihrer Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag können Sie Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen, sofern Sie nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Das gilt z.B., wenn Sie familien- oder privatversichert sind. Das gilt, auch wenn Sie in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis arbeiten, also einem Minijob. Die Mutterschutzfristen beginnen in der Regel 6 Wochen vor der Geburt und enden 8 bis 12 Wochen danach.

Die Höhe des zu zahlenden Mutterschaftsgeldes beträgt maximal 13 EUR pro Tag. Das Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) ist gesetzlich jedoch auf 210 EUR begrenzt. Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes vom BAS erfolgt dabei genauso kalendertäglich wie bei den Krankenkassen. Der Betrag wird aus Ihrem Netto-Lohn berechnet, also aus Ihrem durchschnittlichen täglichen Einkommen der letzten 3 Monate vor Beginn Ihrer Schutzfrist nach Abzug er gesetzlichen Abzüge.


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Bundesamt für Soziale Sicherung – Mutterschaftsgeldstelle
Adresse
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn, Stadt