Ausnahmegenehmigungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

10.03.2023

Gebühr

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage
Kosten für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Die Kosten sind vom Arbeitsaufwand abhängig.

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage
Kosten für die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung.

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage
Kosten für die Änderung der Ausnahmegenehmigung.

Abgabe
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage
Kosten für die Erweiterung der Ausnahmegenehmigung.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)


Allgemeine Informationen

Ihr Lebensmittel weicht von den hiesigen Rechtsvorschriften ab? Dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung, um es dennoch in Deutschland herstellen, behandeln und in Verkehr bringen zu können.

Die Ausnahmegenehmigung beantragen Sie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Dieses entscheidet einvernehmlich mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Ausnahmen.

Ihrem Antrag müssen Sie aussagekräftige Unterlagen beifügen, mit denen Sie nachweisen, dass Ihr Erzeugnis gesundheitlich unbedenklich ist. Nur für solche Erzeugnisse können Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Für die Prüfung bezieht das BVL das Bundesinstitut für Risikobewertung und gegebenenfalls weitere Behörden ein.

Eine Ausnahmegenehmigung hat keine allgemeine Wirkung, sondern gilt nur im Einzelfall. Daher muss für jedes Erzeugnis eine eigene Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

Nachdem eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, beobachten die Behörden des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Firmensitz haben, den Produktions- und Vertriebsprozess. Geprüft werden die Etikettierung, die sachgemäße Herstellung und das Einhalten der Auflagen, Höchstmengen und Rezeptur, die der Ausnahmegenehmigung zu Grunde liegen.

Ausnahmegenehmigungen werden in der Regel jeweils für höchstens 3 Jahre erteilt. Sie können eine Verlängerung beantragen. Auch für eine Erweiterung oder Änderung der erteilten Ausnahme müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen.


Verfahrensablauf

Sie können die Ausnahmegenehmigung online über das Bundesportal, per E-Mail oder per Post beantragen.

Ausnahmegenehmigung online über das Bundesportal beantragen:

Ausnahmegenehmigung per E-Mail oder Post beantragen:


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) – Dienststelle Berlin, Referat 111
Adresse
Gerichtstraße 49
13347 Berlin, Stadt