Befreiung von Ausbildungspflicht aufgrund einer ICAO-Drittstaaten-Lizenz für Verkehrspilotinnen oder -piloten (ATPL) mit gültiger Musterberechtigung


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

11.12.2024

Gebühr

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage
Gebühr für Antrag auf Befreiung von der Ausbildungspflicht für Verkehrspilotinnen oder -piloten


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)


Verfahrensablauf

Die Genehmigung für die Ausbildungsbefreiung können Sie online, per Post oder per Fax beantragen.

Online-Antrag:

Antrag per Post oder per Fax:


Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Allgemeine Informationen

Um erstmalig eine Verkehrspilotenlizenz nach den Regularien der Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) zu erwerben, müssen Sie dafür eine Ausbildung bei einer Ausbildungsorganisation (Approved Training Organization, ATO) mit einem individuellen Ausbildungsprogramm absolvieren, das vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) genehmigt wurde.

Sie können sich jedoch von der vorgeschriebenen Pflicht befreien lassen, eine theoretische und praktische Ausbildung zu absolvieren, wenn Sie Inhaberin oder Inhaber einer ICAO-Drittstaaten-Lizenz für Verkehrspilotinnen oder -piloten (ATPL) mit gültiger Musterberechtigung für die ATPL-Prüfung sind. ICAO steht dabei für International Civil Aviation Organization und ATPL für Airline Transport Pilot Licence.

Hierfür benötigen Sie eine Genehmigung, die Sie beim LBA beantragen.
 


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Adresse
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig

Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat L1
Postanschrift

38144 Braunschweig
(Referat L1)