Erlaubnis für die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

09.04.2025

Gebühr

Gebühr
240 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Die Gebühr wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte erhoben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Gebühr niedriger ausfallen.

Gebühr
480 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Gebühr für die Herstellung von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden: Die Gebühr wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte erhoben.

Gebühr
590 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Gebühr für den Binnenhandel. Die Gebühr wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte erhoben, jedoch je Betriebsstätte nicht mehr als 8.850 EUR.

Gebühr
1040 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Gebühr für den Außenhandel einschließlich Binnenhandel: Die Gebühr wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte erhoben, jedoch je Betriebsstätte nicht mehr als 15.600 EUR.

Gebühr
500 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Gebühr für die Einfuhr und Ausfuhr einer ausgenommenen Zubereitung: Die Gebühr wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte erhoben.

Gebühr
190 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Gebühr für Anbau, Herstellung, Erwerb, Abgabe, Einfuhr und Ausfuhr zu wissenschaftlichen Zwecken: Die Gebühr wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte erhoben.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)


Verfahrensablauf

Die Erlaubnis zur Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr können Sie online, formlos schriftlich oder teilweise über ein Antragsformular beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragen.

Wenn Sie die Erlaubnis online beantragen:

Wenn Sie die Erlaubnis über ein Antragsformular oder schriftlich beantragen:

Das BfArM sendet Ihnen per Post eine Erlaubnisurkunde oder einen Ablehnungsbescheid und einen Kostenbescheid.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Erforderliche Unterlagen

Je nach beantragter Erlaubnis müssen Sie unterschiedliche Unterlagen und Nachweise einreichen.

Bei jedem Antrag auf Erlaubnis müssen Sie grundsätzlich folgende Angaben machen:

Wenn Sie Betäubungsmittel oder ausgenommene Zubereitungen herstellen möchten, müssen Sie zusätzlich folgende Angaben machen:


Allgemeine Informationen

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen möchten.

Das betrifft zum Beispiel:

Die Erlaubnis erteilt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Sie erhalten die Erlaubnis immer nur für die beantragte Betriebsstätte und den Umfang an Betäubungsmitteln, den Sie benötigen. Für wissenschaftliche Vorhaben erhalten Sie in der Regel eine befristete Erlaubnis.

Für jede Form des Umgangs mit Betäubungsmitteln gibt es eigene Anforderungen und Antragsmöglichkeiten, je nachdem, in welcher Funktion Sie am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen wollen, zum Beispiel als:

Sie müssen mit geeigneten Sicherungsmaßnahmen dafür sorgen, dass die Betäubungsmittel nicht unbefugt entwendet oder abgezweigt werden können. Die jeweilige Sicherungsstufe ergibt sich aus der Art und der Menge der Betäubungsmittel, mit der Sie umgehen wollen. Die notwendigen Sicherungsmaßnahmen stimmen Sie in der Projektierungsphase mit dem BfArM ab.


Voraussetzungen


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) – Bundesopiumstelle, Fachgebiet 82
Adresse
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn, Stadt


Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) – Bundesopiumstelle, Fachgebiet 83
Adresse
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn, Stadt