Genehmigung für die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in Beständen von Kulturgut bewahrenden Kirchen in Drittstaaten beantragen


Allgemeine Informationen

Führen Sie als Kirche oder als Religionsgemeinschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, Kulturgut in Ihren Beständen regelmäßig vorübergehend von Deutschland in ein oder mehrere Drittstaaten aus? Dann können Sie eine allgemeine offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten beantragen. Drittstaaten sind Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU) zählen.

Die allgemeine offene Genehmigung ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn Sie des Öfteren

Die allgemeine offene Genehmigung kann höchstens für 5 Jahre erteilt werden.

Die allgemeine offene Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes beantragen, in der sich der Hauptsitz Ihrer Institution befindet.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut können Sie nur schriftlich beantragen.


Weitere Informationen

Für die regelmäßige Ausfuhr in Mitgliedstaaten der EU können Sie als Kulturgut bewahrende Kirche oder anerkannte Religionsgemeinschaft ebenfalls eine allgemeine offene Genehmigung beantragen.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)


Fachlich freigegeben am

11.12.2025

Zuständige Stelle(n)