Genehmigung für die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in Beständen von Kulturgut bewahrenden Einrichtungen in Drittstaaten beantragen


Allgemeine Informationen

Sie haben als Kulturgut bewahrende Einrichtung die Möglichkeit, eine allgemeine offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten zu beantragen. Das sind alle Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind. Die Genehmigung ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn Sie des Öfteren

Die allgemeine offene Genehmigung kann höchstens für 5 Jahre erteilt werden.

Die allgemeine offene Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes beantragen, in der sich Hauptsitz Ihrer Institution befindet.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut können Sie schriftlich, online oder hybrid beantragen.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:


Weitere Informationen

Für die regelmäßige Ausfuhr in Mitgliedsstaaten EU können Sie als Kulturgut bewahrende Einrichtung ebenfalls eine allgemeine offene Genehmigung beantragen.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)


Fachlich freigegeben am

11.12.2025

Zuständige Stelle(n)