Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten beantragen


Allgemeine Informationen

Für den Aufenthalt bei einem Familienangehörigen, dem in Deutschland nach dem 17. März 2016 der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, können Sie im Ausland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum für den Familiennachzug beantragen.
Nachzugsberechtigt sind Angehörige der Kernfamilie, das heißt Ehe- oder Lebenspartner, Eltern subsidiär schutzberechtigter Kinder (wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält) und minderjährige ledige Kinder. Andere Familienangehörige (Geschwister, Onkel und Tanten) und Eltern volljähriger oder verheirateter Ausländer sind vom Nachzug ausgeschlossen.
Für die Erteilung des Visums und der anschließenden Aufenthaltserlaubnis müssen humanitäre Gründe vorliegen, die sowohl in der Person des in Deutschland aufhältigen subsidiär Schutzberechtigten als auch in der Person des nachzugswilligen Familienangehörigen liegen können. Das Gesetz enthält eine beispielhafte Aufzählung von humanitären Gründen. Berücksichtigt werden insbesondere die Dauer der Trennung der Familie, die Beteiligung minderjähriger lediger Kinder, bestehende Gefahren für Leib und Leben sowie schwere Krankheit, schwere Behinderung oder schwere Pflegebedürftigkeit.
Bei der Entscheidung über die Nachzugsberechtigung werden Bemühungen des in Deutschland lebenden Schutzberechtigten, sich in die deutsche Gesellschaft zu integrieren, positiv berücksichtigt (Kenntnisse der deutschen Sprache, eigenständige Sicherung von Lebensunterhalt und Wohnraum, gesellschaftliches Engagement, ehrenamtliche Tätigkeit).
Die Entscheidung über die Nachzugsberechtigung wird im Rahmen des Visumverfahrens durch das Bundesverwaltungsamt getroffen. Monatlich können 1.000 nationale Visa für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden. Je nach Auslastung des Kontingents können insbesondere für den Ehegattennachzug mitunter lange Wartezeiten entstehen.
Nach Erhalt des Visums und Ihrer Ankunft in Deutschland müssen Sie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragen.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen

Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht-deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden. Im Einzelfall können die Auslandsvertretung und die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein.


Gebühren (Kosten)

Die Gebühr beträgt

Bemerkung:


Fristen

Antragsfrist: 6 bis 8 Wochen

Geltungsdauer: mindestens 1 Jahr


Bearbeitungsdauer

ca. 6 bis 8 Wochen

Die Bearbeitungsdauer hängt von der aktuellen Auslastung der Ausländerbehörde sowie den Produktionszeiten der Bundesdruckerei für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels ab.


Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Ausländerbehörde.


Verfahrensablauf

Der Familiennachzug wird im Visumverfahren gewährt. Hierzu benötigen nachzugswillige Familienangehörige zunächst einen Termin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Im Rahmen des Verfahrens beteiligt die Auslandsvertretung die lokale Ausländerbehörde am Wohnort des Schutzberechtigten, zu dem der Nachzug erfolgen.

Nach Abschluss der Prüfung übermittelt die Auslandsvertretung die Anträge an das Bundesverwaltungsamt. Dieses entscheidet darüber, welche Anträge im monatlichen Kontingent berücksichtigt werden können.

Sie können einen Aufenthaltstitel für den Familiennachzug persönlich oder online bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Informieren Sie sich daher zunächst, ob Ihre Ausländerbehörde die Online-Antragstellung ermöglicht oder ein anderes Verfahren vorgesehen ist.

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:

Wenn Sie den Antrag persönlich stellen möchten:

Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen einen volljährigen Vertreter (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).

Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen im Original mit zum Termin).

Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke sowie Ihre Unterschrift genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen. Informieren Sie sich bei Ihrer Ausländerbehörde, ob in Ihrem Fall ein Versand des eAT an Ihre Adresse möglich ist.

Sollte Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden, erhalten Sie in der Regel einen Ablehnungsbescheid.


Weitere Informationen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

07.05.2025

Zuständige Stelle(n)