Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten beantragen


Allgemeine Informationen

Für die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis als Angehöriger eines subsidiär Schutzberechtigten müssen Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag stellen und die dafür benötigten Unterlagen einreichen.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen die bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geprüften Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Die Verlängerung sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis beantragen.


Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:


Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich sind für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die gleichen Unterlagen wie für die erstmalige Erteilung vorzulegen:

Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht-deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen. Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein.


Gebühren (Kosten)

Die Gebühr beträgt  

Anmerkung:


Fristen

Antragsfrist: 6 bis 8 Wochen

Geltungsdauer: mindestens 1 Jahr


Bearbeitungsdauer

ca. 6 bis 8 Wochen

Die Bearbeitungsdauer hängt von der aktuellen Auslastung der Ausländerbehörde sowie den Produktionszeiten der Bundesdruckerei für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels ab.


Zuständige Stelle

Ausländerbehörde

Wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Ausländerbehörde.


Verfahrensablauf

Sie können die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis persönlich oder online bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Informieren Sie sich daher zunächst, ob Ihre Ausländerbehörde die Online-Antragstellung ermöglicht oder ein anderes Verfahren vorgesehen ist.

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:

Wenn Sie den Antrag persönlich stellen möchten:

Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen einen volljährigen Vertreter (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).

Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen im Original mit zum Termin).

Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke sowie Ihre Unterschrift genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen. Informieren Sie sich bei Ihrer Ausländerbehörde, ob in Ihrem Fall ein Versand des eAT an Ihre Adresse möglich ist.

Sollte Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden, erhalten Sie in der Regel einen Ablehnungsbescheid.


Weitere Informationen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

07.05.2025

Zuständige Stelle(n)