Kontrollstelle für pflanzengesundheitliche Kontrollen bei der Einfuhr benennen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine Kontrollstelle für pflanzengesundheitlichen Einfuhrkontrollen betreiben wollen, müssen Sie die Benennung (Aufnahme in das „Verzeichnis der Kontrollstellen“) beantragen. Mit der Benennung/Nutzung einer Kontrollstelle für die Kontrolle von Einfuhrsendungen an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle, sind folgende Auflagen und Verpflichtungen verbunden:


Voraussetzungen

Sie müssen die in Art. 64 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Mindestanforderungen an die Grenzkontrollstellen vorweisen.


Erforderliche Unterlagen

Antrag auf Benennung einer Kontrollstelle

Skizze / Lageplan der Kontrollstelle


Gebühren (Kosten)

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.


Zuständige Stelle

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG)


Verfahrensablauf


Weitere Informationen

Die Abmeldung einer nicht mehr benötigten Kontrollstelle ist der zu-ständigen Behörde mitzuteilen.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter - Pflanzenschutzdienst


Fachlich freigegeben am

06.01.2025

Zuständige Stelle(n)

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt
Adresse
Strenzfelder Allee 22
06406 Bernburg (Saale), Stadt