Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in einen Mitgliedstaat der EU beantragen


Allgemeine Informationen

Kulturgüter sind für das kulturelle Verständnis und für die Identität Deutschlands von großer Bedeutung. Sie gilt es zu schützen.

Eine Genehmigung zur vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgütern in einen EU-Mitgliedstaat ist nicht erforderlich, wenn

Eine Genehmigung ist jedoch erforderlich, wenn

Als vorübergehend wird eine Ausfuhr bezeichnet, wenn sie für einen  Zeitraum von höchstens 5 Jahre erfolgen soll.

Kulturgüter sind zum Beispiel

Welche Objekte zu Kulturgütern zählen, können Sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 nachlesen. Die für die Ausfuhr in die Europäische Union (EU) heraufgesetzten Alters- und Wertgrenzen sind in § 24 Absatz 2 Kulturgutschutzgesetz (KGSG) sowie auf der Internetseite des oder der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien aufgeführt.

Der finanzielle Wert des Kulturgutes ist der innerhalb der vergangenen 3 Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf, ansonsten ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Sollten Sie eine Ausfuhrgenehmigung benötigen, können Sie diese bei der Landesbehörde des Bundeslandes beantragen, in dem sich das Kulturgut befindet.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut können Sie per Post, online oder hybrid beantragen.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:


Weitere Informationen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)


Fachlich freigegeben am

11.12.2025

Zuständige Stelle(n)