Registrierung von Unternehmen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in der EU (Pflanzenpass)


Allgemeine Informationen

Für Unternehmer, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für die ein Pflanzenpass erforderlich ist, innerhalb der EU verbringen wollen, gilt eine Registrierungspflicht.

Unternehmer müssen nicht registriert werden, wenn sie

Unternehmer (gewerbliche Tätigkeit) können nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe oder Zweigbetriebe, wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.

Hinweise zu Schutzgebieten: In der EU gibt es pflanzengesundheitliche Schutzgebiete, in denen ein oder mehrere bestimmte Schädlinge noch nicht auftreten. Bestimmte Waren dürfen in diese Schutzgebiete nur geliefert werden, wenn sie besondere Anforderungen erfüllen. Z.B. ist Irland aufgrund seiner Insellage noch frei von manchen Schädlingen und deshalb gibt es hier für bestimmte Waren zusätzliche Auflagen. In Deutschland gibt es bisher keine pflanzengesundheitlichen Schutzgebiete.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes.


Fristen


Zuständige Stelle

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG)


Verfahrensablauf


Weitere Informationen

Registrierte Unternehmer haben folgende Pflichten:  

Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne von Art. 30 VO (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Von dem Unternehmer sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern.

Unternehmer haben regelmäßig Kontrollen ihrer Pflanzenbestände auf das Auftreten geregelter Schädlinge durchzuführen und diese zu dokumentieren.


Rechtsgrundlage

Art. 65 Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 

Art. 66 Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031

i.V.m.

Art. 79 Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031

Art. 80 Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031


Fachlich freigegeben durch

Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter - Pflanzenschutzdienst


Fachlich freigegeben am

06.01.2025

Zuständige Stelle(n)

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt
Adresse
Strenzfelder Allee 22
06406 Bernburg (Saale), Stadt