Registrierung für die Ausfuhr von Pflanzen, -erzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Erfordernis eines Pflanzengesundheitszeugnisses beantragen.


Allgemeine Informationen

Für Unternehmer, die für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in Nicht-EU-Staaten ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Vorausfuhrzeugnis nach Art. 100 bis 102 der Verordnung (EU) 2016/2031 beantragen müssen, gilt gem. Art. 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 eine Registrierungspflicht.

Unternehmer müssen nicht registriert werden, wenn sie

Unternehmer (gewerbliche Tätigkeit) können nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe oder Zweigbetriebe, wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen. 


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes.


Fristen


Zuständige Stelle

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG)


Verfahrensablauf


Weitere Informationen

Registrierte Unternehmer haben folgende Pflichten:

Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne von Art. 30 VO (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Von dem Unternehmer sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern. 


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter - Pflanzenschutzdienst


Fachlich freigegeben am

06.01.2025

Zuständige Stelle(n)

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt
Adresse
Strenzfelder Allee 22
06406 Bernburg (Saale), Stadt