Registrierung für die Erzeugung oder Lagerung von Speise- oder Wirtschaftskartoffeln beantragen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer Speise- oder Wirtschaftskartoffeln erzeugen oder im Sinne eines gemeinsamen Lager- oder Versandzentrums für Kartoffeln im Anbaugebiet lagern, müssen Sie sich registrieren lassen. 

Sie müssen sich nicht registrieren lassen, wenn Sie

Als Unternehmerin oder Unternehmer, die oder der einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, können Sie nur einmal im Register der zuständigen Behörde eingetragen werden.  Bei mehreren Betrieben oder Zweigbetrieben wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.

Hinweise zu Schutzgebieten:


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Fristen

 

Wenn sich Ihre Kontaktdaten ändern, müssen Sie innerhalb von 30 Tagen eine Aktualisierung Ihres Registereintrages beantragen.

Änderungen zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die Sie erzeugen oder mit denen Sie handeln sowie Änderungen an der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten müssen Sie jährlich bis zum 30. April mitteilen.


Weitere Informationen

Registrierte Unternehmerinnen und Unternehmer haben folgende Pflichten:

Treten Unionsquarantäneschädlinge oder durch EU-Notmaßnahmen geregelte Schädlinge auf oder drohen aufzutreten, müssen Sie dies sofort der zuständigen Behörde melden. Sie müssen dafür sorgen, dass die Schädlinge sich nicht ansiedeln oder ausbreiten können.

Daneben haben Sie und registrierte, gemeinsame Lager- oder Versandzentren für Kartoffeln folgende Pflichten:

Die mit der Registrierung vergebene Registriernummer ist auf der Verpackung oder bei in loser Schüttung beförderten Kartoffeln auf dem Begleitdokument anzugeben. So lässt sich nachweisen, dass die Speise- oder Wirtschaftskartoffeln von einer amtlich zugelassenen Erzeugerin oder einem amtlich zugelassenen Erzeuger angebaut wurden oder aus amtlich zugelassenen, gemeinsamen Lager- oder Versandzentren im Anbaugebiet stammen und frei von bestimmten Unionsquarantäneschädlingen sind.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)


Fachlich freigegeben am

04.11.2025

Zuständige Stelle(n)