Unternehmen, das Pflanzen und deren Erzeugnisse innerhalb der EU verbringt, zum Ausstellen von Pflanzenpässen ermächtigen lassen


Allgemeine Informationen

Unternehmer, die Pflanzenpässe für Pflanzen und deren Erzeugnisse ausstellen möchten, benötigen hierfür die Ermächtigung durch die zuständige Stelle. 

Der Pflanzenpass ist ein amtliches Etikett für die Verbringung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in die EU-Mitgliedsstaaten. 

Er bescheinigt, dass die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse die Anforderungen der Regelungen zum innergemeinschaftlichen Verbringen und dem Verbringen in Schutzgebiete erfüllen. Damit bescheinigt der Pflanzenpass, dass die Waren frei sind von Quarantäneschädlingen und übrigen geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen, kurz RNQP (Regulated Non Quarantine Pests). 

Mit der Ausstellung von Pflanzenpässen geht der Unternehmer auch Pflichten zur Überwachung seiner Bestände auf den Befall mit Schadorganismen ein. Es besteht darüber hinaus auch die Verpflichtung zur Dokumentation von Kontrollen und Handelsströmen. 


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen

Erklärung des Unternehmers, dass die entsprechenden Ermächtigungsvoraussetzungen erfüllt sind.  


Gebühren (Kosten)

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebühren-ordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.


Zuständige Stelle

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG)


Verfahrensablauf


Weitere Informationen

Ermächtigte Unternehmer haben unter anderem folgende Pflichten: 


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter - Pflanzenschutzdienst


Fachlich freigegeben am

06.01.2025

Zuständige Stelle(n)

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt
Adresse
Strenzfelder Allee 22
06406 Bernburg (Saale), Stadt