Abschussplan für Schalenwild einreichen


Anträge / Formulare


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

12.06.2025

Weitere Informationen

Die Jagdbehörde hat weiterhin die Möglichkeit, den Abschuss zu einem späteren Zeitpunkt festzulegen.


Bearbeitungsdauer

Es ist keine gesetzliche Bearbeitungsfrist vorgesehen. Diese erfolgt aber in der Regel bis zum 1. Mai eines jeden Jahres. Bei Rückfragen werden Sie kontaktiert. In solchen Fällen kann sich die Bearbeitungszeit verlängern.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt


Gebühr

Gebühr
EUR (KOSTENFREI)

Berechnungsgrundlage
Für die Bestätigung eines Abschussplanes fallen keine Kosten an.

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage
Es fallen nur Kosten für die Festsetzung eines Abschussplanes an.


Erforderliche Unterlagen

Ausgefüllter Abschussplan (Formblatt Anlage 3 LJagdG-DVO) mit Unterschrift des Revierinhabers oder Bevollmächtigten


Allgemeine Informationen

Wenn Sie im Land Sachsen-Anhalt jagdausübungsberechtigt sind, müssen Sie für die in Ihrem Jagdrevier vorkommenden Schalenwildarten - mit Ausnahme von Schwarzwild - sowie gegebenenfalls für Auer-, Birk- und Rackelwild einen Abschussplan erstellen und diesen bei der zuständigen Jagdbehörde einreichen. In den Jagdbezirken ist der Abschussplan durch den Revierinhaber aufzustellen, in verpachteten Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Verpächter.

In einem Abschussplan kann ein sogenannter Gruppenabschussplan bestimmt werden, also dass ein Abschuss in einem anderen Jagdbezirk auf die Abschusserfüllung angerechnet wird.

Die genannten Wildarten dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen ist. Der Abschussplan ist zahlenmäßig getrennt nach Wildarten der Jagdbehörde vorzulegen. Bei Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt eine Aufgliederung des Abschussplans nach Altersklassen und Geschlecht. Gleiches kann die Jagdbehörde für Rehwild verlangen.

Legt der Revierinhaber der Jagdbehörde keinen ordnungsmäßigen Abschussplan vor oder ist ein Einvernehmen zwischen dem Revierinhaber und dem Verpächter oder dem Jagdvorstand über die Aufstellung des Abschussplans nicht zu erzielen, so setzt die Jagdbehörde den Abschussplan für den betreffenden Jagdbezirk fest.


Zuständige Stelle

untere Jagdbehörde


Verfahrensablauf


Voraussetzungen


Zuständige Stelle(n)