Betrieb von Anlagen mit nichtionisierender Strahlung für kosmetische Zwecke anzeigen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine der folgende Anlagen betreiben möchten, müssen Sie dies beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzeigen: 

Als Betreiber oder Betreiberin solcher Anlagen müssen Sie unter anderem sicherstellen, dass 


Voraussetzungen

Sie weisen nach, dass das anwendende Personal Nachweis der zur Anwendung passenden Fachkunde hat. Dazu gehören:


Die Nachweise müssen von einer zugelassenen Zertifizierungsstelle ausgestellt worden sein.

Ihr ärztliches Personal benötigt die oben beschriebene Fachkunde nicht. Hierbei wird die Approbation als Ärztin oder Arzt und eine entsprechende Weiterbildung beziehungsweise Sachkenntnisse benötigt.
 


Erforderliche Unterlagen


Fristen

Sie müssen die Anzeige spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme erstatten.


Bearbeitungsdauer

Keine. Die Anzeige gilt mit Absenden der Informationen als erstattet.

Bei Fragen oder Bedarf weiterer Informationen meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.


Zuständige Stelle

Landesamt für Verbraucherschutz 


Verfahrensablauf

Sie müssen den Betrieb von Geräten mit nichtionisierender Strahlung, die für nichtmedizinische Zwecke verwendet werden, spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme anzeigen.


Weitere Informationen

Beachten Sie die Vorgaben zu allgemeinen Anforderungen an den Betrieb der Anlage/n sowie der Dokumentationspflichten.

Wenn Sie die Anzeige nicht vornehmen oder in der Anzeige falsche Angaben machen, kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgen.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt


Fachlich freigegeben am

27.05.2025

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Verbraucherschutz
Adresse
Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale)
(Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.)