Einwendungen und Stellungnahmen zu Maßnahmen im Bereich der Bundesfernstraßen einreichen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

09.07.2025

Gebühr

Gebühr
EUR (KOSTENFREI)

Es fallen keine Kosten an.


Verfahrensablauf

Allgemeiner Ablauf des Planfeststellungsverfahrens beim FBA:

Öffentlichkeitsbeteiligung während eines Planfeststellungsverfahrens:

Einwendungen und Stellungnahmen online einreichen (FBA):

Einwendungen und Stellungnahmen per Post einreichen:

Was passiert mit Ihren Einwendungen und Stellungnahmen:

Wann findet ein Erörterungstermin statt:

Sie haben eine Einladung zum Erörterungstermin erhalten:

Was passiert bei einer Planänderung bereits ausgelegter Planunterlagen:

Was passiert nach Abschluss des Anhörungsverfahrens:


Allgemeine Informationen

Bevor Autobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung neu gebaut oder baulich verändert werden dürfen, muss das Bauvorhaben im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durch das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) genehmigt werden. In den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Hamburg müssen Vorhaben im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durch die jeweilige Planfeststellungsbehörde genehmigt werden.

Innerhalb dieses Verfahrens wird auch die Öffentlichkeit über die Veröffentlichung der Pläne informiert. Vor einer möglichen Baugenehmigung kann die Öffentlichkeit daher die Planunterlagen des geplanten Bauvorhabens für eine gesetzlich festgelegte Dauer öffentlich einsehen. Die Öffentlichkeit kann sich dann mit Einwendungen und Stellungnahmen beteiligen.

Öffentliche Beteiligung

Allgemein gilt:

Einwendungen

Sie können sich in der vorgegebenen Zeit über das Vorhaben informieren und prüfen, ob Ihre Belange durch das geplante Bauvorhaben berührt werden, zum Beispiel durch eine drohende Lärm- oder Umweltbelastung.

Soweit das FBA das Verfahren durchführt, können Sie Ihre Einwendung folgendermaßen übermitteln:

Nähere Hinweise finden Sie in der Bekanntmachung.

In den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Hamburg können Sie Ihre Einwendungen bei der entsprechenden Planfeststellungsbehörde per Post abgeben.

Ihre Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Zudem müssen Sie Ihren Namen und Ihre Anschrift angeben. Sollten Sie Ihre Einwendung per Brief übersenden, müssen Sie diesen unterschreiben.

Stellungnahmen

Neben Trägerinnen oder Trägern öffentlicher Belange können auch anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen die Planunterlagen einsehen und Ihre Stellungnahme abgeben.

Trägerinnen beziehungsweise Träger öffentlicher Belange können beispielsweise die vom Vorhaben betroffenen Gemeinden und in ihrem Aufgabenbereich betroffene Behörden sowie Versorgungsunternehmen sein.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Verkehr (BMV)


Fristen

Gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim zuständigen Gericht erhoben werden.


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Fernstraßen-Bundesamt (FBA) – Abteilung P Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde
Postanschrift
Friedrich-Ebert-Straße 72-78
04109 Leipzig, Stadt