Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus Deutschland als Waffenhändler anzeigen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

24.11.2025

Gebühr

Gebühr
EUR (KOSTENFREI)

Es fallen keine Kosten an.


Fachlich freigegeben durch

Bundesverwaltungsamt (BVA)


Allgemeine Informationen

Damit der legale Waffenhandel innerhalb der Europäischen Union (EU), dem Schengenraum sowie Nordirlands nachvollziehbar ist, gibt es den EU-Meldedienst. Im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) werden EU-weit Meldungen zu Waffen- und Munitionstransporten erfasst. In Deutschlands nimmt das Bundesverwaltungsamt (BVA) Verbringungsmeldungen von Waffen und Munition an und übermittelt sie an das IMI.

Waffenhändler und -hersteller können statt einer Erlaubnis für jede einzelne Ausfuhr eine allgemeine Verbringungserlaubnis beantragen. Diese ist 3 Jahre lang gültig. Sie können die Erlaubnis bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen.

Nur wenn Sie im Besitz dieser allgemeinen Verbringungserlaubnis sind, sind Sie verpflichtet, Ausfuhren in gleichgestellte Mitgliedstaaten direkt dem BVA anzuzeigen.

Diese Anzeige umfasst Angaben


Fristen

Die allgemeine Verbringungserlaubnis darf nicht älter als 3 Jahre sein.

Die Anzeige und Verbringung müssen innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Einfuhrerlaubnis geschehen.


Verfahrensablauf

Sie können die Verbringung online oder per Post melden.

Wenn Sie die Verbringung online melden wollen:

Wenn Sie die Verbringung per Post melden wollen:

Das BVA prüft Ihre Meldung und überträgt die Informationen in das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). Sie erhalten die bestätigte Meldung per Post.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Bundesverwaltungsamt (BVA) – EU-Meldedienst
Postanschrift

50728 Köln, Stadt

Bundesverwaltungsamt - Referat S II 6
Adresse
Barbarastraße 1
50735 Köln, Stadt