Ausnahmegenehmigung für Hochbauten innerhalb der 40 m Anbauverbotszone an BAB beantragen


Allgemeine Informationen

Im Nahbereich von Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung benötigen Sie für Ihre Bauvorhaben immer eine straßenrechtliche Genehmigung, die nach einer straßenrechtlichen Beurteilung durch das Fernstraßen-Bundesamtes (FBA) erteilt werden kann. Das betrifft alle Autobahnen sowie ausgewählte Abschnitte der Bundesstraßen in Stadtstaaten außerhalb der Ortsdurchfahrt. Das stellt sicher, dass Verkehrsteilnehmende nicht vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden oder andere Sicherheitsrisiken auf den fließenden Verkehr einwirken.

Im Nahbereich der Bundesfernstraßen befindet sich die Anbauverbotszone, die:

Innerhalb der Anbauverbotszone ist die Errichtung von Hochbauten sowie die Durchführung von Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs verboten. Das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) kann im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erlassen. Das Anbauverbot in der Anbauverbotszone gilt nicht für Telekommunikationsanlagen.

Sie können beim FBA eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn Sie einen Hochbau oder eine Abgrabung und Aufschüttung größeren Umfangs planen. Zu den Hochbauten zählen zum Beispiel:

Eine Ausnahmegenehmigung kann Ihnen erteilt werden, wenn:

Sie stellen den Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim Fernstraßen-Bundesamt (FBA).

In einigen Fällen benötigt Ihr Vorhaben eine weitere Genehmigung, zum Beispiel:

Dann beantragen Sie beide Genehmigungen unabhängig voneinander.


Voraussetzungen

Sie planen ein Bauvorhaben in der Anbauverbotszone, die sich im Bereich von bis zu 40 Metern zur Autobahn oder bis zu 20 Metern zu einer Bundesstraße befindet.


Erforderliche Unterlagen

Je nach Einzelfall werden Sie aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen, zum Beispiel:

Zusätzlich sind für Werbeanlagen folgende Unterlagen erforderlich:


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an.


Verfahrensablauf


Weitere Informationen

Sollte sich Ihr Vorhaben in einem Bereich von 40 bis 100 Meter zur Autobahn oder von 20 bis 100 Meter zu einer Bundesstraße befinden, benötigen Sie eine Genehmigung, die Sie ebenfalls beim Fernstraßen-Bundesamt (FBA) beantragen können. Wenn Ihr Vorhaben einer anderweitigen Genehmigungspflicht unterliegen, beantragen Sie dies bei der zuständigen Behörde, die dann die Zustimmung des FBA einholt.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Verkehr (BMV)


Fachlich freigegeben am

13.08.2025

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Fernstraßen-Bundesamt – Referat S1 (Straßenrecht, Straßenverkehrsrecht)
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 72-78
04109 Leipzig, Stadt