Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs für Tierärzte und Tierärztinnen aus EU-Mitgliedstaaten beantragen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine abgeschlossene Ausbildung als Tierärztin oder Tierarzt besitzen, jedoch keine Approbation, und den tierärztlichen Beruf nur vorübergehend ausüben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ beziehungsweise „Tierarzt“ zu führen.

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden.

Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens 4 Jahren erteilt oder verlängert werden.


Voraussetzungen

Um eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes zu bekommen,


Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

Die Unterlagen können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.

Hinweis: Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie in deutscher Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch einen amtlich vereidigten Urkundendolmetscher oder eine amtlich vereidigte Urkundendolmetscherin erfolgen. Diplome, Zeugnisse der tierärztlichen Ausbildung müssen Sie in beglaubigter Übersetzung vorlegen.


Gebühren (Kosten)

Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen oft von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.


Fristen

Der Antrag muss bevor Sie als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten, gestellt werden.


Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen entschieden.


Verfahrensablauf


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt


Fachlich freigegeben am

10.09.2020

Zuständige Stelle(n)