Weiterführung eines Gaststättengewerbes nach dem Tode der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers anzeigen


Allgemeine Informationen

Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes benötigen Sie eine Erlaubnis. Als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber dürfen Sie vor Ort Getränke und Speisen verabreichen, also anbieten und servieren. Man nennt dies auch Schank- und Speisewirtschaft.

Kommt es zum Tod der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers, kann die bisherige Erlaubnis auf andere Person übertragen werden.

Dazu zählen beispielsweise enge Verwandte oder Nachlassverwalterinnen beziehungsweise -verwalter.

Die Weiterführung des Betriebs müssen Sie bei der zuständigen Gaststättenbehörde anzeigen. 


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Fristen

Die Weiterführung des Gaststättengewerbes müssen Sie der zuständigen Gaststättenbehörde unverzüglich nach dem Tod der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers anzeigen. 

Sie müssen innerhalb von 6 Monaten eine Bescheinigung für eine Gaststättenunterrichtung oder vergleichbare Qualifikation vorlegen. 


Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise / Besonderheiten. 


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)


Fachlich freigegeben am

26.09.2025

Zuständige Stelle(n)