Bewerberinnen und Bewerber für Pilotenlizenzen PPL(A), LAPL(A), LAPL(H), PPL(H), SPL, BPL bei der zuständigen Behörde melden


Allgemeine Informationen

Um Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) oder Freiballone (BPL) fliegen zu dürfen, benötigt man eine entsprechende Erlaubnis – die Pilotenlizenz. 
Als Ausbildungsorganisation nehmen Sie regelmäßig neue Bewerberinnen und Bewerber für den Erwerb einer Pilotenlizenz auf und bilden diese aus. Dabei müssen Sie die neu aufgenommenen Personen der zuständigen Luftfahrtbehörde melden.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Fristen

Sie müssen die Bewerberin oder den Bewerber spätestens 8 Tage nach Ausbildungsbeginn der zuständigen Behörde melden.

Bis zum Zeitpunkt des ersten Alleinflugs müssen Sie die notwendigen Unterlagen der zuständigen Stelle vorlegen und ihr dies mitteilen.


Zuständige Stelle

Obere Luftfahrtbehörde im Landesverwaltungsamt


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Verkehr (BMV)


Fachlich freigegeben am

10.12.2025

Zuständige Stelle(n)