Erlaubnis zum Außenstart und zur Außenlandung beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

19.11.2025

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Verkehr (BMV)


Weitere Informationen

Entstehen beim Start oder bei der Landung Schäden wie zum Beispiel Flurschaden, müssen Sie unter Umständen Schadensersatz zahlen.


Gebühr

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage
Die Kosten sind abhängig vom Bearbeitungsaufwand, von der Art des Luftfahrzeugs sowie dem Gelände, auf dem Sie starten oder landen möchten.


Zuständige Stelle

Obere Luftfahrtbehörde im Landesverwaltungsamt


Allgemeine Informationen

Wenn Sie ein Luftfahrzeug nutzen oder besitzen, ist dieses für bestimmte Flugplätze zugelassen, auf denen Sie starten oder landen können.

Wenn Sie auf Flugplätzen starten oder landen wollen, für die Ihr Luftfahrzeug nicht zugelassen ist, benötigen Sie folgende Genehmigungen:

Dies betrifft Starts und Landungen von Luftfahrzeugen in folgenden Fällen:

Wenn Sie außerhalb eines Flugplatzes starten oder landen möchten, benötigen Sie außerdem die Zustimmung folgender Parteien:

Die Erlaubnis wird allgemein oder für einen Einzelfall erteilt. Sie ist gegebenenfalls an Auflagen gebunden und wird zeitlich befristet oder unbefristet erteilt.

In folgenden Fällen benötigen Sie keine Erlaubnis für eine Außenlandung:


Voraussetzungen


Zuständige Stelle(n)