Negativbescheinigung (zur Staatsangehörigkeit) für Personen im Ausland beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

17.04.2026

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern (BMI)


Verfahrensablauf

Die Negativbescheinigung können Sie oder Ihre bevollmächtigte Person beantragen:

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:

Wenn Sie den Antrag per Post oder persönlich stellen möchten:


Fristen

Es gibt keine Frist.


Gebühren (Kosten)

Für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen können zusätzliche Kosten entstehen.

Bei Überweisungen von einem Auslandskonto können zusätzlich anfallende Überweisungsgebühren entstehen.

Verwaltungsgebühr
51 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Kosten für Negativbescheinigung

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage
Kosten, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird.


Allgemeine Informationen

Wenn Sie im Ausland leben, können Sie in bestimmten Fällen eine Negativbescheinigung beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragen. Eine Negativbescheinigung bestätigt, dass Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Grundsätzlich benötigen Sie eine Negativbescheinigung nur, wenn Sie von einer ausländischen oder einer deutschen Behörde dazu aufgefordert werden nachzuweisen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen. Dies kann vorkommen, wenn Sie in Deutschland geboren wurden, von deutschen Vorfahren abstammen oder sehr lange in Deutschland gewohnt haben.

Wenn das BVA nach Prüfung feststellt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besteht, stellt es Ihnen auf Antrag eine Negativbescheinigung aus.


Erforderliche Unterlagen

Hinweise:


Voraussetzungen


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Bundesverwaltungsamt (BVA) – Staatsangehörigkeitsbehörde
Postanschrift

50728 Köln, Stadt

Örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung