Verbindliche Ursprungsauskunft bei präferenziellem Ursprung oder nichtpräferenziellem Ursprung mit Be- oder Verarbeitung außerhalb der EU erhalten


Allgemeine Informationen

An den Ursprung einer Ware knüpft sich im internationalen Handel unter anderem die Höhe und Art der zu erhebenden Zölle sowie ob weitere Regelungen zu beachten sind, etwa zu Einfuhrmengen oder -verboten. Nicht immer ist der Ursprung eindeutig, zum Beispiel bei einem mehrstufigen Herstellungsprozess.

Eine verbindliche Ursprungsauskunft des Zolles unterstützt Sie dabei, den Herstellungsprozess ursprungsrechtlich zu bewerten und gibt Ihnen Rechts- und Kalkulationssicherheit.

Beim Warenursprung wird unterschieden zwischen

Die Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA-Entscheidung) ist sowohl für den Inhaber der Entscheidung als auch die Zollbehörden der Europäischen Union verbindlich. Sie ersetzt jedoch keine Lieferentenerklärungen oder Präferenz- und Ursprungsnachweise, die Sie den jeweiligen Behörden gegebenenfalls vorlegen müssen.

Wenn Sie lediglich eine unverbindliche Ursprungsauskunft benötigen, können Sie sich an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt wenden. Für allgemeine Auskünfte zum Ursprung, zum Beispiel zur Ursprungsregel eines bestimmten Produkts, steht darüber hinaus die Zentrale Auskunft des Zolles zur Verfügung.


Voraussetzungen

Sie beantragen die verbindliche Ursprungsauskunft im Zusammenhang mit einem tatsächlich vorgesehenen Ein- oder Ausfuhrvorgang.


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)


Bearbeitungsdauer

Die Prüfung, ob Ihr Antrag angenommen werden kann, erfolgt in der Regel innerhalb von 30 Tagen ab Eingang.

Ihr Antrag wird in der Regel innerhalb von 120 Tagen nach Annahme bearbeitet.


Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Entscheidung über verbindliche Ursprungsauskunft (vUA-Entscheidung) online im Zoll-Portal stellen:


Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

22.07.2025

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)